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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1002/2019  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Oktober 2019 (SB.2019.00075 / SB.2019.00076). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid SB.2019.00075 / SB.2019.00076 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Oktober 2019, worin das Verwaltungsgericht die Beschwerden von A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, abweist und ihr, in Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, Kosten von insgesamt Fr. 1'140.-- auferlegt, 
in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 30. November 2019 (Postaufgabe: 2. Dezember 2019), mit welcher diese beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt, wobei Antrag und Begründung ausschliesslich im Text "Antrag auf URP!!! Antrag auf URB!!!" bestehen, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht einen Antrag und eine Begründung enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass dies auch dann innert der Beschwerdefrist erfolgen muss, wenn unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, 
dass die Steuerpflichtige keinerlei Begründung vorbringt, 
dass das Bundesgericht auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht eingeht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133), 
dass eine solche angesichts der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist auch nicht mehr ergänzt werden könnte, 
dass die vorliegende Beschwerde daher offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass mit Blick auf die besonderen Umstände für das bundesgerichtliche Verfahren von einer Kostenverlegung abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem Kanton Zürich, der in seinem Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher