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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1005/2019  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wettingen, 
Kantonales Steueramt Aargau, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. November 2019 (WBE.2019.176 / fl / we). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) war seit dem Jahr 2003 Aktionär der börsenkotierten B.________ SA (nachfolgend: die Gesellschaft) mit Sitz in Frankreich. Die Gesellschaft beschloss im Herbst 2015 den Rückkauf eines Teils der eigenen Aktien. In diesem Zusammenhang veräusserte der Steuerpflichtige seine 708 Aktien am 29. Januar 2016 aus dem Privatvermögen an die Gesellschaft. Daraus erzielte er den Erlös von EUR 35.-- pro Titel, dessen Nennwert sich auf EUR 7.-- belief. Die Gesellschaft setzte ihr Aktienkapital noch im Jahr 2016 im Umfang der erworbenen eigenen Aktien herab.  
 
1.2. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen erachtete die örtliche Steuerkommission von Wettingen/AG den Vorgang als Teilliquidation, weshalb sie die Differenz zwischen Rückkaufspreis und Nennwert, ausmachend EUR 28.-- pro Aktie, aufrechnete. Unter diesem Titel ergab sich ein Ertrag aus beweglichem Vermögen von EUR 19'824.-- bzw. Fr. 23'907.40 (Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2017). Die Einsprache an die Steuerrekurskommission und der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, blieben erfolglos (Entscheide vom 1. Februar 2018 und 18. April 2019).  
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, dessen 2. Kammer die Beschwerde mit Entscheid WBE.2019.176 vom 6. November 2019 abwies. Das Verwaltungsgericht erkannte, alles, was den Aktionären zufliesse und sich nicht als Rückzahlung des Nennwerts erweise, stelle steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar und sei steuerbar. Anders als etwa die Kantone Basel-Stadt und Graubünden, die auch im Privatvermögen natürlicher Personen auf die Anlagekosten abstellten, sei nach dem Recht des Kantons Aargau der Nennwert massgebend.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass der Vermögenszufluss, soweit er den Nennwert übersteigt, einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn darstelle. Die kantonalen Behörden hätten ihn zu Unrecht wie ein Unternehmen behandelt. Ob der Verkauf an der Börse oder unmittelbar an die Gesellschaft erfolge, dürfe für eine Privatperson keine Rolle spielen.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 BGG - abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).  
 
3.   
 
3.1. Der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere auch solche aus Vermögensertrag (Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerfrei sind hingegen Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Steuerpflichtige beruft sich auf Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG und scheint den Standpunkt zu vertreten, dass bewegliches Vermögen im Privatvermögen einer natürlichen Person, das veräussert wird, in keinem Fall zur Besteuerung führen könne. Er stellt hierzu den Vergleich mit den Unternehmen an und erklärt, dass (nur) dort die Unterscheidung zwischen Vermögensertrag und Kapitalgewinn bedeutungslos sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.  
 
3.2.2. Der Rückkauf eigener Beteiligungsrechte durch eine Aktiengesellschaft (Art. 659 ff. OR) stellt eine  direkte Teilliquidation dar, falls die Aktiengesellschaft ihre Aktien oder Partizipationsscheine aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung über die Herabsetzung ihres Aktienkapitals oder im Hinblick auf eine künftige Herabsetzung zurückkauft (Art. 732 OR; BGE 136 II 33 E. 2.2.1 S. 36). Dividenden, Gewinnanteile, Überschüsse aus direkter oder indirekter (Teil-) Liquidation (dazu Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG) und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art sind als Erträge aus beweglichem (Privat-) Vermögen zu qualifizieren und unterliegen als solche der Einkommenssteuer natürlicher Personen (Generalklausel gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 141 II 326 E. 2.1 S. 328).  
 
3.2.3. Im Fall des Rückkaufs eigener Aktien oder Partizipationsscheine hängen die Steuerfolgen entscheidend davon ab, ob die Titel an eine Drittperson oder unmittelbar an die Gesellschaft veräussert werden. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag erfolgt anhand des subjektiven Herkunftsprinzips (zur insofern gleichartigen direkten Bundessteuer: Urteil 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 20 DBG) bzw. der objektbezogenen Betrachtungsweise (YVES NOËL, in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 46 und 47 zu Art. 20 DBG), wobei es sich aber um dasselbe handelt. Leistungen der Gesellschaft an ihre Anteilsinhaber qualifizieren grundsätzlich als steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen. Dies trifft namentlich auch auf den Rückkauf eigener Aktien zu. Der steuerbare Ertrag aus beweglichem Vermögen gilt diesfalls als im Jahr realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 7 Abs. 1bis StHG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Im Fall des Rückkaufs zwecks Herabsetzung des Kapitals wird die steuerbare Leistung sofort fällig (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 VStG). Entsprechend fällt das steuerbare Einkommen im selben Jahr an.  
 
3.2.4. Die Bemessungslage setzt sich beim Rückkauf eigener Aktien aus der Differenz zwischen dem von der rückkaufenden Gesellschaft geleisteten Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert zusammen (Nennwertprinzip; dazu auch Art. 4a Abs. 1 VStG), unter Vorbehalt der Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind (Kapitaleinlageprinzip; Art. 7b StHG).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.3) verkaufte der Steuerpflichtige die streitbetroffenen Aktien am 29. Januar 2016 aus seinem Privatvermögen an die Gesellschaft. Diese tätigte den Rückkauf, um das Aktienkapital herabzusetzen, was dann auch geschah (vorne E. 1.1). Nach dem subjektiven Herkunftsprinzip liegt eine Leistung der Gesellschaft an den Steuerpflichtigen vor, was einen privaten Kapitalgewinn von vornherein ausschliesst. Der Zufluss qualifiziert als Erlös aus direkter Teilliquidation, der steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen darstellt, soweit er den Nominalwert der zurückgekauften Aktien übersteigt. Ein Sachverhalt, der unter das Kapitaleinlageprinzip fiele, ist vorinstanzlich nicht festgestellt und wird auch nicht behauptet. Entsprechend ergibt sich der Vermögensertrag aus der Differenz zwischen Rückkaufpreis und Nennwert.  
 
3.3.2. § 29 Abs. 1 lit. c Satz 2 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]) entspricht in allen Teilen Art. 7 Abs. 1bis StHG. Die Vorinstanz konnte daher bundesrechtskonform erwägen, der Vorgang begründe in der Steuerperiode 2016 steuerbaren Vermögensertrag, wobei sie zutreffend das Nennwertprinzip heranzog.  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Sache kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher