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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1014/2019  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilias S. Bissias, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-GR), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. November 2019 
(A-1745/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 24. April 2018 gelangte die griechische Independent Authority for Public Revenue an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 16. Juni 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GR; SR 0.672.937.21) um Amtshilfe. Gemäss diesem Ersuchen führten die griechischen Steuerbehörden eine Untersuchung betreffend A.________. Dieser sei zusammen mit seiner Ehefrau, B.________, Inhaber verschiedener Konten in der Schweiz oder an solchen wirtschaftlich berechtigt. 
Am 11. März 2019 erliess die ESTV die Schlussverfügung und gewährte die Amtshilfe. 
Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 1. November 2019 eine hiegegen gerichtete Beschwerde bezüglich der Erwähnung einer Drittperson gut, wies sie aber im Übrigen ab. 
 
2.   
A.________ und B.________ haben am 5. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, soweit dieses die Beschwerde abgewiesen hat, und die Amtshilfe zu verweigern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG; dazu im Einzelnen BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.). 
Nach Art. 25 DBA CH-GR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die abgefragten Angaben als erheblich erweisen; keine Rolle spielt, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind (BGE 144 II 206 E. 4.3 S. 214; 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194). Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Ausnahmefällen im Laufe des Amtshilfeverfahrens die Vorausssetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit entfällt, wobei allerdings der sich darauf berufenden Partei obliegt, dies geltend zu machen und zu belegen (BGE 144 II 206 E. 4.3 in fine S. 215). 
Die Beschwerdeführer haben vor Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, die voraussichtliche Erheblichkeit sei im Verlaufe des Verfahrens entfallen, was sich aus einem von ihnen eingereichten Bericht der Steuerbehörde vom 20. Dezember 2018 ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass dieser Bericht wenig aussagekräftig und nur auszugsweise eingereicht und übersetzt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1.1). Die Beschwerdeführer nehmen diese Beurteilung des Vorbringens zum Anlass, dem Bundesgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu unterbreiten, ob die ersuchte Behörde in begründeten Zweifelsfällen nicht  von Amtes wegen verpflichtet sei, sich die voraussichtliche Erheblichkeit mittels Rückfrage bei der ersuchenden Behörde zu bestätigen.  
Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln könnte, ist jedoch schon darum zu verneinen, weil das Bundesgericht gerade entschieden hat, dass das Entfallen der voraussichtlichen Erheblichkeit von der sich darauf berufenden Partei geltend zu machen und zu belegen ist, was die Beschwerdeführer unterlassen haben. Insofern ist bereits das zu beweisende Kriterium für das Problem, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, nicht erfüllt. 
 
3.   
Da sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art 84a BGG), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 109 Abs. 1 BGG). 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass