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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1084/2019  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt f ür Kommunikation. 
 
Gegenstand 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. Dezember 2019 (A-6443/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 erhob das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren von A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Hiergegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 wurde ihr mitgeteilt; dass ihre Eingabe in der vorliegenden Form den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte; sie könne ihre Beschwerde aber noch verbessern und sachbezogen darlegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt habe. Hierauf antwortete A.________ mit Eingaben vom 23. Dezember 2019 und 11. Januar 2020. 
 
2.  
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in ihr in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b).  
 
2.2. Die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin genügen den entsprechenden Anforderung nicht: Ihre Schreiben enthalten kein klares Begehren. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- erhebt; sie legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt würde. Im Übrigen enthalten ihre Eingaben vor allem Bibelzitate, wobei nicht erkennbar ist, in welchem Zusammenhang diese zum Streitgegenstand stehen.  
 
2.3. Da sich A.________ in ihren Schreiben offensichtlich nicht sachbezogen mit der angefochtenen Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Eingaben in der vorliegenden Form würden künftig ohne Weiterungen abgelegt.  
 
3.  
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb es sich erübrigt, zu prüfen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Verbeiständung befugt war, selbständig Beschwerde zu führen. Es sind im Übrigen keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar