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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_924/2019  
 
 
Urteil vom 11. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Oktober 2019 (A-5178/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit Anfang 2001 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (siehe Urteil 2C_925/2019 vom 11. November 2019 zu den Steuerperioden 2011-2015). Hinsichtlich der Steuerperiode 2016 erhob er am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5178/2019 vom 7. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Steuerpflichtigen auf, bis zum 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (Poststempel: 5. November 2019) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt der Idee nach, er sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, was er damit begründet, dass er die streitige Mehrwertsteuer nicht schulde.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR 173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel, abgesehen.  
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht haben eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. 
3. 
3.1 Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform festgelegt habe, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten sei. 
3.2 Der Steuerpflichtige bringt zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einzig vor, "alle MWST-Forderungen [seien] bereits von meinen Auftraggebern bezahlt worden (betreffende Unterlagen habe ich bereits eingereicht) ". Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG hat die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu verlangen. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Der Kostenvorschuss ist auch dann zu leisten, wenn die Beschwerde möglicherweise begründet ist. 
3.3 Mit dieser Rechtslage setzt sich der Steuerpflichtige in keiner Weise auseinander. Dies wäre aber erforderlich, damit das Bundesgericht auf die Sache eintreten kann. Selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich des Bundes (gesetzes-) rechts handelt, ist von der beschwerdeführenden Person zu verlangen, dass sie sich in minimaler Weise mit dem Streitgegenstand auseinandersetzt (vorne E. 2). Die vorgebrachte Begründung bezieht sich aber auf die materielle Begründetheit in der Sache, nicht auf die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses. 
3.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
4. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher