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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_62/2019  
 
 
Urteil vom 21. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt U.________, 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperioden 2016 und 2017; Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2019 (STRE.2019.86). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) ersuchten am 17. März 2019 beim Steueramt U.________/TG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperioden 2016 und 2017, im Betrag von Fr. 3'098.80. Das örtliche Steueramt wies das Gesuch ab (Entscheid vom 6. Mai 2019).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, was zur Abweisung des Rekurses führte (Entscheid STRE.2019.86 vom 30. Oktober 2019). Die Begründung ging dahin, gemäss § 194 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1) könne auf schriftliches Gesuch hin der Steuererlass ganz oder teilweise gewährt werden, wenn Verhältnisse vorlägen, bei denen die Bezahlung der Steuer oder einer Steuerbusse unmöglich oder zur grossen Härte wird. Ein Härtefall sei anzunehmen, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehe. Bei natürlichen Personen sei ein solches Missverhältnis insbesondere gegeben, wenn die Steuerschuld trotz bis auf das Existenzminimum eingeschränkter Lebenshaltungskosten in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden könne (§ 50b Abs. 1 der Verordnung [des Kantons Thurgau] vom 10. November 1992 zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StV/TG; RB 640.11]).  
 
1.2.2. Im konkreten Fall verfügten die Steuerpflichtigen, so die Vorinstanz, über monatliche Einnahmen von Fr. 4'530.--, darin enthalten die Ergänzungsleistungen zu den Renten der Eidg. AHV und die individuellen Verbilligungen der Krankenkassenprämien (IPV). Das massgebende betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG belaufe sich auf Fr. 4'170.--. Zu berücksichtigen seien der Grundbetrag (Fr. 1'700.--), der Mietzins (Fr. 1'622.--) und die Krankenkassenprämien (Fr. 848.--). Weder die Einnahmen noch den Notbedarf seien bestritten. Mit dem Überschuss von Fr. 360.-- pro Monat sei es den Steuerpflichtigen möglich, den Steuerausstand von Fr. 3'098.80 innerhalb von rund neun Monaten zu tilgen. Praxisgemäss begründe zwar ein Tilgungszeitraum von 14 Monaten eine finanzielle Notlage, nicht aber ein solcher von neun Monaten. Das Vorliegen einer finanziellen Härte sei daher zu verneinen.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 18. November 2019 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Steuererlass auszusprechen. Sie verweisen auf ihre kleinen AHV-Renten und gesundheitliche Probleme, welche Spitalaufenthalte im Dezember 2019 (Frau) bzw. Januar 2020 (Mann) erforderten. Sie lebten bescheiden, suchten keine Restaurants auf, rauchten nicht und tränken keinen Alkohol. Manchmal wünschten sie sich einen Besuch beim Coiffeur, was aber insgesamt etwa Fr. 120.-- kosten würde und daher unerschwinglich sei. Vor allem möchten sie auch verhindern, dass neue Schulden entstünden.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) verhält. Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).  
 
2.2. Gemäss § 194 Abs. 1 StG/TG "kann" auf schriftliches Gesuch der Steuererlass - bei gegebenen Voraussetzungen - ganz oder teilweise ausgesprochen werden (vorne E. 1.2.1). Verschiedene andere Kantone kennen ähnliche Formulierungen, woraus das Bundesgericht durchwegs abgeleitet hat, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Steuererlass (statt aller: Urteil 2C_735/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2 zum Kanton Aargau). Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass (auch) § 194 StG/TG kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten zu entnehmen ist. Die Verweigerung des Steuererlasses trifft die Steuerpflichtigen deshalb nicht in rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 lit. b BGG), weshalb ihnen die Legitimation fehlt, um im Erlasspunkt Rügen vorzubringen.  
 
2.3. Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es den Steuerpflichtigen immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 57; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, so etwa, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).  
 
2.4. Die Steuerpflichtigen erheben im bundesgerichtlichen Verfahren keine derartigen, von der materiellen Überprüfung losgelösten Gehörsrügen. Aus ihrer Eingabe geht zwar hervor, dass sie AHV-Rentner sind und Ergänzungsleistungen beziehen, was im Übrigen auch die Vorinstanz festgestellt hatte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass die Steuerpflichtigen nur über einen engen finanziellen Spielraum verfügen, der nicht alle Wünsche zulässt. Dies alles hat das Bundesgericht aber nicht zu hören, weil im Kanton Thurgau kein Rechtsanspruch auf Steuererlass besteht (vorne E. 2.2). Zulässige Rügen, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen könnten (vorne E. 2.3), lassen sich der Eingabe nicht entnehmen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_925/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3).  
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Einwohnergemeinde U.________/TG, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher